AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Vollton-Event und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), die Leistungen von Vollton-Event in Anspruch nehmen. Sämtliche Leistungen von Vollton-Event sind ausschließlich an diese Bedingungen geknüpft. Mit Auftragserteilung und oder Entgegennahme der Ware bzw. Leistung durch den Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vollton-Event als akzeptiert und angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit Vollton-Event. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, insofern diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden.

§2 Angebot, Auftrag, Auftragsübernahme

Angebote von Vollton-Event sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung der Mietgegenstände oder Erbringung von Leistungen zustande. Die Auftragsbestätigung durch Vollton-Event bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Übermittlung per E-Mail steht dem gleich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung von Vollton-Event ersetzt werden. Für Arbeiten, die ihrem Wesen nach keine Bestellbestätigung erfordern, stellt die Rechnung die Bestellbestätigung dar. Diese Rechnung gilt ebenso als zutreffende und vollständige Wiedergabe des Vertrages. Vollton-Event behält sich jederzeit vor, Aufträge oder Bestellungen des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§3 Zahlung, Gefahrenübergang, Zahlungsverzug

Alle genannten Preise gelten ab Lager Weimar zuzüglich Verpackung, Versand. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Zahlungen nach erfolgter Leistung oder Lieferung fällig und grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden 10 Tage nach Rechnungserhalt an Vollton-Event zu leisten. Vollton-Event ist berechtigt, Vorkasse und oder eine Kaution nach eigenem Ermessen zu verlangen. Bestehen ältere Forderung der Vollton-Event gegenüber dem Kunden, so ist Vollton-Event berechtigt Zahlungen des Kunden erst mit diesen Forderungen zu verrechnen, entsprechende Zinsforderungen zu tilgen und dann erst die Zahlung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Vollton-Event ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei einem Verbrauchergeschäft und 9 Prozentpunkten über dem Basiszins bei einem Handelsgeschäft zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Vollton-Event berechtigt, vom betroffenen Vertrag und allen weiteren Vertragsverhältnissen zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Warengeschäften und Werkverträgen beträgt dieser 15% des vereinbarten Gesamtpreises sofern sich die Ware in einwandfreiem Zustand befindet. Ist der entstandenen Schaden höher, so behält sich Vollton-Event die erweiterte Geltendmachung in voller Höhe vor.

§4 Lieferung

Die zwischen Vollton-Event und dem Kunden vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und im Auftrag festgehalten. Kommt es seitens des Kunden zu Verzögerungen, welche eine fristgemäße Lieferung behindern, so sind diese Gründe unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Kunden. Vollton-Event bestimmt hierbei die Art und Weise des Versandes, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte Art des Versandes. Transportversicherung erfolgt durch Vollton-Event nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. Soweit wir Beanstandungen In Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Kunden. Gerät Vollton-Event in Lieferverzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten verursacht werden, wird durch Vollton-Event nicht eingestanden. Befindet sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit Vollton-Event in Verzug, so verlängern sich Lieferzeiten und Termine um diesen Verzugszeitraum. Vollton-Event haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden durch Lieferverzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder unvorhergesehenen, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von Vollton-Event liegenden und nicht von Vollton-Event zu vertretenden Umständen, sowie durch Umstände hervorgerufen durch Terrorgefahr und Terrorabwehr. Solange diese Ereignisse und Umstände andauern sind die Pflichten von Vollton-Event von Vollton-Event aus dem Vertrag ausgesetzt. Dauern die Ereignisse und Umstände länger als 2 Montage an, sind beide Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Verkaufsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von Vollton-Event. Erlischt das Eigentum von Vollton-Event durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Waren im Umfang aller bestehenden Forderungen auf Vollton-Event. Der Käufer verwahrt das Eigentum von Vollton-Event unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware, also Ware an der Vollton-Event das Eigentum zusteht, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Vollton-Event ab. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie weitere Verfügungen sind unzulässig. Liegen Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist vor, wird Vollton-Event eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vornehmen, sofern der Käufer den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen schriftlich mitgeteilt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt dabei 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Der Kunde hat die mangelhafte Ware zur Besichtigung durch Vollton-Event bereitzuhalten. Eigenmächtige Reparaturen und Ausbesserungen durch den Kunden dürfen nicht erfolgen. Eine Verletzung der vorstehenden Regelungen schließt jede Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Vollton-Event aus. Übernimmt der Vorlieferant gegenüber dem Kunden eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von Vollton-Event ausgeschlossen. Gebrauchtgeräte und Waren, die als deklassiertes Material geliefert werden sind in die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung nicht einbezogen und es entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind.

§6 Miete

Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Mindestauftragswert 50,- Euro. Angefangene Tage zählen dabei voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abholung durch den Kunden und endet mit dem im Auftrag vereinbartem Zeitpunkt der Rücklieferung. Lieferzeit und Rückholzeitpunkt müssen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werktags zwischen 09.00 Uhr und 15.00 Uhr liegen. Verzögert sich die Rücklieferung der Mietsache beim Kunden über den im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Mietpreises. Maßgeblich ist hierbei die Ankunft im Lager bei Vollton-Event. Der Kunde hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und den Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Vollton-Event Folge zu leisten. Vollton-Event haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von Vollton-Event für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können ist ausgeschlossen. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Kunde einzustehen. Der Kunde haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen und dem Zubehör durch Ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Im Falle eines Totalschadens oder Totalverlustes hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Sollte der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt sein, so wird der Beschaffungswert eines gleichwertigen Produktes zur Berechnung herangezogen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Kautionen werden dem Mieter nach Rückgabe der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel oder Sachschäden an den Mietgegenständen unverzüglich gegenüber Vollton-Event anzuzeigen. Vollton-Event ist dann Gelegenheit gegeben, sofern sie diese Mängel bzw. Schäden zu vertreten hat, die Mängel zu beheben bzw. andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schades, verwirkt er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Kann der Kunde das Gerät aufgrund eines Schadens nicht verwenden so beschränkt sich der Schadensersatz ausschließlich auf den Mietpreis des Mietobjekts. Der Kunde verpflichtet sich, Vollton-Event von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen Vollton-Event erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Vollton-Event erstreckt sich auch über die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Eine Untervermietung der Mietgegenstände und Weitergabe an Dritte durch den Kunden ist unzulässig.

Der Mindestauftragswert 150,- Euro

Angefangene Tage zählen dabei voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abholung durch den Kunden und endet mit dem im Auftrag vereinbartem Zeitpunkt der Rücklieferung. Lieferzeit und Rückholzeitpunkt müssen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werktags zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen. Verzögert sich die Rücklieferung der Mietsache beim Kunden über den im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Mietpreises. Maßgeblich ist hierbei die Ankunft im Lager bei Vollton-Event. Der Kunde hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und den Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Vollton-Event Folge zu leisten. Vollton-Event haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von Vollton-Event für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können ist ausgeschlossen. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Kunde einzustehen. Der Kunde haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen und dem Zubehör durch Ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Im Falle eines Totalschadens oder Totalverlustes hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Sollte der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt sein, so wird der Beschaffungswert eines gleichwertigen Produktes zur Berechnung herangezogen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Kautionen werden dem Mieter nach Rückgabe der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel oder Sachschäden an den Mietgegenständen unverzüglich gegenüber Vollton-Event anzuzeigen. Vollton-Event ist dann Gelegenheit gegeben, sofern sie diese Mängel bzw. Schäden zu vertreten hat, die Mängel zu beheben bzw. andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schades, verwirkt er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Kann der Kunde das Gerät aufgrund eines Schadens nicht verwenden so beschränkt sich der Schadensersatz ausschließlich auf den Mietpreis des Mietobjekts. Der Kunde verpflichtet sich, Vollton-Event von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen Vollton-Event erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Vollton-Event erstreckt sich auch über die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Eine Untervermietung der Mietgegenstände und Weitergabe an Dritte durch den Kunden ist unzulässig.

§7 Subunternehmer

Es ist Vollton-Event gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

§8 Zusätzliche Bedingungen für das Betreiben von Beschallungsanlagen

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Beschallungsanlagen von Vollton-Event können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Lärmimmissionen schützenden Vorschriften eingehalten werden. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Der Kunde stellt Vollton-Event von allen Ansprüchen frei die sich aus der Missachtung dieser Forderungen ergeben. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von Vollton-Event, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist Vollton-Event darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich Vollton-Event an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.

§9 Stornierung von Aufträgen

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück kann Vollton-Event ungeachtet des Rücktrittsgrundes folgende Stornierungssätze fordern. Bei Rücktritt: – nach Auftragsbestätigung werden 10 % des Mietzinses fällig – bis 30 Tage vor Mietbeginn werden 40 % des Mietzinses fällig – bis 14 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Mietzinses fällig. – bis 7 Tage vor Mietbeginn werden 60 % des Mietzinses fällig. Bei Rücktritt vom 7. Tage vor Mietbeginn wird der Mietzins in voller Höhe fällig. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno. Bei Aufträgen bei denen Subdienstleister und Lieferanten zur Erfüllung des Auftrages herangezogen werden z.B. zum Anfertigen von Bühnenausstattungen, Bühnenbauten, Toiletten, Zelte, Absperrungen, Großbildwände, Feuerwerke, Medieninhalten und weiteren sind bereits erfolgte Leistungen, geleistete nicht rückforderbare Anzahlungen, sowie Stornierungsgebühren der Lieferanten, durch den Kunden zuzüglich zu den Stornierungssätzen von Vollton-Event an Vollton-Event zu zahlen.

§10 Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der gemieteten Sache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Diese Versicherungspflicht besteht auch dann, wenn die Mietsachen durch Vollton-Event aufgebaut, montiert, betreut oder geliefert werden. Vollton-Event ist diese Versicherungsbestätigung auf Verlangen vorzulegen. Dabei haftet der Kunde zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache oder deren vollständigen mangelfreien Wiederherstellung. Wird mit dem Kunden eine Versicherung durch Vollton-Event vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für diese Versicherung, sowie für Selbstbeteiligungen im Schadensfall.

§11 Rechte Dritter

Der Kunde hat Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Vollton-Event unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind zu tragen. Vollton-Event kann gegenüber dem Kunden weitergehende Kosten die durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache entstehen geltend machen.

§12 Erhalt von Werbenewslettern

Vollton-Event hat das Recht seinen Bestandskunden mit dem Versand von Newslettern auf eigene vergleichbare Dienstleistungen und Waren aufmerksam zu machen. Der Kunde kann jederzeit dem Erhalt von Newslettern widersprechen.

§13 Speicherung des Vertragstextes

Der Vertragstext wird dem Käufer nach Vertragsschluss nebst den vorliegenden AGB sowie den Verbraucherinformationen in Textform (z. B. E-Mail) vom Verkäufer zugeschickt. Unabhängig von der Zusendung des Vertragstextes durch den Verkäufer und der Archivierung im Käufer-Kundenkonto hat der Käufer die Möglichkeit, den Vertragstext auszudrucken oder auf einem unabhängigen Speichermedium zu archivieren.

§14 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vollton-Event und deren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Vollton-Event. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherbeteiligungsgesetz sind wir weder verpflichtet noch bereit.